4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob das Regionalgericht in seinem Entscheid vom 25. April 2024 das Erlass- bzw. Stundungsgesuch betreffend die CHF 700.00 zu Recht abgewiesen hat. Die auferlegten Verfahrenskosten können von der zuständigen Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Das Gesetz belässt den Straf- bzw. den Gerichtsbehörden mit der «Kann-Vorschrift» ein weites Ermessen.