Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197, E. 1.3.2). Die fehlende Zuständigkeit des Regionalgerichts betreffend den Erlass der Verfahrenskosten von CHF 600.00 stellt einen Nichtigkeitsgrund dar und führt insofern zur Aufhebung des Entscheids vom 25. April 2024. 3.3