2 3.2 Zur Beurteilung des Stundungs-/Erlassgesuchs ist das Gericht zuständig, das den Kostenentscheid gefällt hat. Da die Beschwerdekammer den Beschluss BK 22 339+340 vom 23. Februar 2023 gefällt hat, ist das Regionalgericht nicht zuständig, um über den Kostenerlass der der Beschwerdeführerin darin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu befinden. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig.