teil des Regionalgerichts vom 3. August 2022 teilweise abgewiesen und der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen gewährt worden. Innert Frist teilte die Beschwerdeführerin dem Verfahrensleiter der Beschwerdekammer am 6. Mai 2024 mit, dass es sich um eine Beschwerde handle. Der Verfahrensleiter eröffnete am 31. Mai 2024 ein Beschwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und gab Kenntnis davon, dass die Akten BK 23 299 beigezogen werden. Sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 4. bzw. 12. Juni 2024 auf eine Stellungnahme.