Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 186 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Berner Jura, Einzelgericht, vom 25. April 2024 (PEN 23 460) Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 29. April 2024 ersuchte A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) beim Obergericht des Kantons Bern um Erlass oder Stundung der Verfah- renskosten von CHF 1'300.00 gemäss der Rechnung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Juli 2023 (900235427) im Verfahren PEN 21 351. Der Ver- fahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2024 mit, dass es unklar bleibe, ob sie gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) vom 25. April 2024 Beschwerde erheben wolle, da sie ihre Eingabe als Gesuch betitle und der Beschwerdewille nicht offensichtlich sei. Mit Verfügung des Regionalge- richts vom 25. April 2024 waren das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2023 betreffend die Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 u.a. aus dem Ur- teil des Regionalgerichts vom 3. August 2022 teilweise abgewiesen und der Be- schwerdeführerin Ratenzahlungen gewährt worden. Innert Frist teilte die Be- schwerdeführerin dem Verfahrensleiter der Beschwerdekammer am 6. Mai 2024 mit, dass es sich um eine Beschwerde handle. Der Verfahrensleiter eröffnete am 31. Mai 2024 ein Beschwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und gab Kenntnis davon, dass die Akten BK 23 299 beigezogen werden. Sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 4. bzw. 12. Juni 2024 auf eine Stellungnahme. 2. Gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erst- instanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch den verweiger- ten Kostenerlass/verweigerte Stundung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Das Regionalgericht hat in seiner Verfügung vom 25. April 2024 über den Erlass der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'300.00 entschieden. Diese setzen sich zusammen aus den Verfahrenskosten von CHF 700.00, welche der Beschwerde- führerin mit Entscheid des Regionalgerichts vom 3. August 2022 auferlegt worden waren, sowie den Verfahrenskosten von CHF 600.00, welche die Beschwerdefüh- rerin gemäss Beschluss der Beschwerdekammer vom 23. Februar 2023 (BK 22 339) zu bezahlen hat (vgl. dazu Rechnung des Regionalgerichts vom 13. Juli 2023 «Emoluments 2e instance» sowie E-Mail des Regionalgerichts vom 29. Mai 2024, wonach die CHF 600.00 für die Gebühren der zweiten Instanz gemäss der Rech- nung vom 13. Juli 2023 dem Beschluss des Obergerichts vom 23. Februar 2023 zuzuordnen seien). 2 3.2 Zur Beurteilung des Stundungs-/Erlassgesuchs ist das Gericht zuständig, das den Kostenentscheid gefällt hat. Da die Beschwerdekammer den Beschluss BK 22 339+340 vom 23. Februar 2023 gefällt hat, ist das Regionalgericht nicht zuständig, um über den Kostenerlass der der Beschwerdeführerin darin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu befinden. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrens- fehler in Betracht (wie beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Ge- legenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197, E. 1.3.2). Die fehlende Zuständigkeit des Regionalgerichts betreffend den Erlass der Verfah- renskosten von CHF 600.00 stellt einen Nichtigkeitsgrund dar und führt insofern zur Aufhebung des Entscheids vom 25. April 2024. 3.3 Die Beschwerdekammer hat mit Beschluss BK 23 299 vom 25. Juli 2023 zudem bereits entschieden, dass der Beschwerdeführerin die mit Beschluss BK 22 339+340 vom 23. Februar 2023 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 bis am 31. Dezember 2024 gestundet werden, weshalb darauf verzichtet wird, die Be- schwerde insofern als Gesuch um Kostenerlass oder Stundung entgegenzuneh- men (aktuell besteht aufgrund der laufenden Stundung kein Rechtsschutzinteres- se). Die Beschwerdeführerin kann nach Ablauf der Stundungsfrist bei der Be- schwerdekammer erneut ein Gesuch um Kostenerlass oder Stundung stellen. 4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob das Regionalgericht in seinem Entscheid vom 25. April 2024 das Erlass- bzw. Stundungsgesuch betreffend die CHF 700.00 zu Recht abgewie- sen hat. Die auferlegten Verfahrenskosten können von der zuständigen Strafbehörde ge- stundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Das Gesetz belässt den Straf- bzw. den Gerichtsbehörden mit der «Kann-Vorschrift» ein weites Ermessen. Das Bundesrecht überlässt die konkrete Ausgestaltung der Vorausset- zungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Aus- führungsgesetzgebung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2021 vom 17. No- vember 2021 E. 3 und 6B_1014/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3). Die zuständige Straf- bzw. Gerichtsbehörde kann die Verfahrenskosten mithin ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzu- 3 mutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Unzumutbare Härte bedeutet, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person derart angespannt ist, dass ihr unter dem Blickwinkel der Menschlichkeit die Be- zahlung der Forderung nicht sofort und in vollem Umfang zugemutet werden kann, weil die Bezahlung die Resozialisierung bzw. das (finanzielle) Weiterkommen der betroffenen Person oder einer von ihr unterstützten Person ernsthaft gefährden würde. Die Frage, ob die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und ande- rerseits nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum der gesuchstellenden Person und der von ihr unterstützten Familienmitglieder. Härtefälle liegen primär bei allgemeiner, länger dauernder Mittellosigkeit vor. Dies bedeutet, die betroffene Person lebt nahe am Existenzminimum und es besteht keine Aussicht auf Besse- rung der finanziellen Lage. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn bereits im heuti- gen Zeitpunkt feststeht, dass die gerichtliche Forderung auf dem Weg der Zwangs- vollstreckung nicht erhältlich gemacht werden könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegen die betroffene Person Verlustscheine vorliegen oder eine Lohnpfändung besteht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 581 vom 3. Juni 2022 E. 4.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt. Aus der eingereichten Verfügung Sozialhilfe 1. Januar bis 31. Dezember 2023 geht hervor, dass sie mo- natlich mit CHF 2'380.80 unterstützt wird. Gemäss Veranlagungsverfügung verfüg- te sie 2023 über kein steuerbares Einkommen oder Vermögen. Sie erzielte im Jahr 2023 einen Nettolohn von CHF 1'856.00 und die nicht steuerbaren Einkünfte aus Sozialhilfe beliefen sich auf CHF 27'398.00, was durchschnittlichen monatlichen Einnahmen von CHF 2'437.85 entspricht. Nach dem Kreisschreiben Nr. B 1 (Richt- linien über die Berechnung des betreibungs- und konkursrechtlichen Existenzmini- mums) des Obergerichts des Kantons Bern beträgt der Grundbedarf für einen al- leinstehenden Schuldner CHF 1'200.00. Dazu kommen Ausgaben für Miete, Heiz- und Nebenkosten sowie Krankenkasse (Grundversicherung). Gemäss dem Sozial- hilfebudget beträgt die Miete CHF 700.00 (unter Berücksichtigung eines Abzugs von CHF 68.00, da die Miete gemäss dem Sozialhilfebudget 2023 über den Richtli- nien liegt); dazu kommen CHF 200.00 Nebenkosten und CHF 444.40 für die Kran- kenkasse. Das ergibt einen Grundbedarf von CHF 2'544.40. Die Gegenüberstel- lung der Einnahmen (CHF 2'437.85) mit dem Grundbedarf (CHF 2'544.40) zeigt, dass es der Beschwerdeführerin aktuell nicht möglich ist, die ihr auferlegten Ver- fahrenskosten von CHF 700.00 zu bezahlen. Es liegt damit ein Härtefall gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a VKD vor. 4.3 Von einer Uneinbringlichkeit der Forderung (Art. 10 Abs. 1 Bst. b VKD) kann jedoch derzeit und insbesondere mit Blick auf die Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 442 Abs. 2 StPO) nicht ausgegangen werden. Zu den künftigen finanziellen Ver- hältnissen der Beschwerdeführerin kann noch keine verlässliche Aussage gemacht werden. Es besteht jedenfalls Aussicht auf Besserung der finanziellen Verhältnisse. 4 Die vollständige Wiedereingliederung und damit einhergehend die finanzielle Un- abhängigkeit ist auch das erklärte Ziel der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hinter- grund hat das Regionalgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu Recht abgewiesen. Eine Stundung, welche von der Beschwerdeführerin ebenfalls beantragt worden war, ist bei dieser Ausgangslage aber angezeigt, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen und der Entscheid des Regionalgerichts vom 25. April 2024 auch insofern aufzuheben ist, als für die Verfahrenskosten von CHF 700.00 einzig eine Ratenzahlung gewährt worden ist. 4.4 Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Dies gilt selbstredend auch, wenn die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und/oder das Anfechtungsobjekt nur teilweise aufgehoben wird. Mit Blick auf das Beschleu- nigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Ein solcher ist immer dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz nach erfolgtem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen umfassend zu be- urteilen. Reformatorisch sollte mit anderen Worten dann entschieden werden, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich, der Fall also spruchreif ist (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). 4.5 Der Fall erscheint spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde einen forma- len Leerlauf bedeuten, weshalb die Beschwerdekammer nachfolgend reformato- risch entscheidet. Die der Beschwerdeführerin mit Entscheid des Regionalgerichts vom 3. August 2022 (PEN 21 351) auferlegten Verfahrenskosten von CHF 700.00 sind bis am 30. Juni 2025 zu stunden. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden auf CHF 800.00 festgesetzt. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind im Beschwerdeverfahren keine ent- schädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 25. April 2024 wird aufgehoben und wie folgt korrigiert: Ziffer 1: Die der Gesuchstellerin mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 3. August 2022 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 700.00 werden bis zum 30. Juni 2025 gestundet. Weitergehend wird das Kostenerlassgesuch abge- wiesen. Ziffern 2 – 4: [aufgehoben] 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Berner Jura, Gerichtsprä- sident B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________ (BJS 19 12929 – per B-Post) Bern, 5. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6