8. Die Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. das Obergericht des Kantons Bern ist nicht Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft, weshalb auf den unbegründeten Antrag auf Suspendierung von Staatsanwalt B.________ nicht einzutreten ist. Ein Ausstandsgesuch wird nicht ansatzweise begründet, weshalb nicht von einem solchen auszugehen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.