Die Beschwerdekammer gelangt daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Rückgriff auf den Beschwerdeführer zu Recht erfolgt ist und er trotz bereits erfolgter behördlicher Aufklärungen ohne zureichende Grundlage und damit letztlich grobfahrlässig ein Strafverfahren angestrengt hat. 7.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.