Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er bei der Staatsanwaltschaft bereits zahlreiche Strafanzeigen, insbesondere wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung, eingereicht hat und er von der Staatsanwaltschaft schon diverse Male über die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen ausführlich aufgeklärt worden ist. Angesichts dessen hätte er wissen müssen, dass wegen des angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet wird. Unbehelflich ist auch seine Kritik in Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016.