420 StPO mit Hinweisen). 7.2 Die Staatsanwaltschaft führt zum Rückgriff auf den Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihm schon in unzähligen Nichtanhandnahmeverfügungen die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen ausführlich erläutert worden seien, wodurch es ihm mittlerweile bewusst sein müsse, dass seinen Strafanzeigen mangels strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen kein Erfolg beschieden sei und keine Untersuchung eröffnet werde.