6 tigkeit eines Entscheids, welche jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 144 IV 362). 6.6 Zusammengefasst vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern.