5.3.7.4 des Handbuches Rechnungslegung FI festgehalten, dass die entsprechende Organisationseinheit nach Ablauf der Zahlungsfrist der Betreibungsandrohung die Forderung der Inkassostelle der Steuerverwaltung zum rechtlichen Inkasso übergibt. Übergebene Fälle liegen dabei in der vollen Kompetenz und Verantwortung der Inkassostelle der Steuerverwaltung. Entsprechend ist es auch die Steuerverwaltung, die die Betreibung einleitet.