b des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; BSG 620.0) sind die zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft verpflichtet, die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen. Das Finanz- und Rechnungswesen steht dabei fachtechnisch unter der Leitung der Finanzdirektion, der insbesondere die Organisation, Koordination und Weiterentwicklung des Rechnungswesens obliegen. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion erlässt das Handbuch Rechnungslegung sowie die notwendigen Weisungen (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst.