5 führte Bankkonto aber auf die Finanzverwaltung laute. Es trifft zwar zu, dass der Absender und die Zahlstelle auf den eingereichten Betreibungsandrohungen der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern nicht identisch sind. Aufgrund der Angabe der Finanzverwaltung des Kantons Bern als Zahlstelle wurde indes nicht über den Urheber der Mahnung resp. der Betreibungsandrohung getäuscht.