Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist vorab darauf (vgl. E. 4.2 hiervor). Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 22. Februar 2024 nicht ersichtlich, inwiefern eine Behörde (z.B. das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die Finanzverwaltung des Kantons Bern oder das Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland) resp. deren Mitglieder oder Angestellte einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt resp. sich nicht gesetzmässig verhalten haben sollen.