6. 6.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Vorteilsgewährung und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist vorab darauf (vgl. E. 4.2 hiervor).