den darauf hin, dass sie berechtigt sei, die Datenbearbeitung für die Dienstleistungserbringung an Dritte auszulagern (vgl. Ziff. 5.4.1, https://www.post.chNmedia/post/agb/agb-postdienstleistungen- pk.pdf?sclancr=de&hash=08F6OBAF4C103EFE69B277ED052B10EE, zuletzt abgerufen am 11.04.2024). Der Umschlag wurde von der C.________, die für die Post CH AG Sendungen transportiert, geliefert. Mangels fehlendem strafbaren Verhalten wird das Verfahren in Bezug auf eine Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nicht an die Hand genommen.