3 Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Umschlag mit dem Betreibungsbegehren von einer unberechtigten Person geöffnet oder im Inhalt nachgeforscht wurde. Die Post CH AG weist in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» für Geschäftskundinnen und – kunden darauf hin, dass sie berechtigt sei, die Datenbearbeitung für die Dienstleistungserbringung an Dritte auszulagern (vgl. Ziff.