Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Betreibungsbegehren nicht von einem zur Unterzeichnung befugten Mitarbeitenden der Inkassostelle Bern-Mittelland ausgestellt worden wäre. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern einer Person durch die genannten Handlungen ein unrechtmässiger Vorteil verschafft oder einer Amtsperson einen Vorteil versprochen wurde. Es liegt weder ein Amtsmissbrauch, noch eine Vorteilsgewährung oder eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vor. […] Das Betreibungsbegehren und der Zahlungsbefehl enthalten eine übereinstimmende Referenznummer sowie dieselbe Begründung der Forderung inkl. Datum.