Da bereits das Betreibungsbegehren selbst die Privatadresse von A.________ enthält, gibt das Betreibungsamt Bern-Mittelland keine unbekannten Daten weiter. Zudem wird das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Zahlungsbefehl ausdrücklich als Gläubiger aufgezählt, wodurch der Finanzverwaltung keine Eigentumsrechte an der Forderung verschafft werden. Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Betreibungsbegehren nicht von einem zur Unterzeichnung befugten Mitarbeitenden der Inkassostelle Bern-Mittelland ausgestellt worden wäre.