Das Betreibungsbegehren sei nicht im Original vorgelegt und nie «benutzt» worden. Zudem sei die Unterschrift darauf nicht rechtsgültig, da es sich nur um einen Scan handle und es fehle an der Vollmacht des Vertreters. Beim Betreibungsbegehren handle es sich nachweislich um eine Fälschung, da weder das Verwaltungsgericht noch die Steuerbehörde über relevante Akten verfügten. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: […] Vorliegend hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, vertreten durch die Inkassostelle Region Bern-Mittelland, ein Betreibungsbegehren für die ausstehende Forderung gestellt.