2 waltschaft vertreten. Zudem obliegt ihr die Stellungnahme bei Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1).