3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Obergericht die Generalstaatsanwaltschaft fälschlicherweise als Gegenpartei einsetze, obwohl der Leitende Staatsanwalt B.________ Urheber der Nichtanhandnahmen und somit Gegenpartei sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 90 Abs. 4 GSOG wird die Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich durch die Generalstaatsan-