Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wurde auf den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Hiergegen – sowie gegen eine weitere Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2024 (vgl. dazu das Beschwerdeverfahren BK 24 184) – erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1) Die beiden Nicht-Anhandnahme seien aufzuheben. 2) Staatsanwalt B.________ sei zu suspendieren. 3) Salvatorisch: die beiden Rückgriffe seien aufzuheben.