Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 185 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Vorteilsgewährung, Verletzung des Amtsgeheimnisses etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. April 2024 (BM 24 9886) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. April 2024 nahm der Leitende Staatsanwalt B.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ge- gen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Vorteilsgewährung und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nicht an die Hand. Zudem wurde verfügt, dass der Kanton die Verfahrenskosten trägt. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskos- ten wurde auf den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff ge- nommen. Hiergegen – sowie gegen eine weitere Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2024 (vgl. dazu das Beschwerdeverfahren BK 24 184) – erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 Beschwerde. Er stellte folgen- de Rechtsbegehren: 1) Die beiden Nicht-Anhandnahme seien aufzuheben. 2) Staatsanwalt B.________ sei zu suspendieren. 3) Salvatorisch: die beiden Rückgriffe seien aufzuheben. 4) Ich verlange für meine Schreibarbeit und die damit verbundenen Umtriebe Franken 2000.- , pro aufgehobene Nicht-Anhandnahme. Wird nur der Rückgriff aufgehoben, Franken 500.- pro auf- gehobenen Rückgriff. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 22. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2.2 Ob dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Amts- führung (Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), wel- cher zu Unrecht nicht geprüft worden sei, ein rechtlich geschütztes Interesse zu- kommt und er damit zur Beschwerde legitimiert ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerde – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist. 3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Obergericht die Generalstaats- anwaltschaft fälschlicherweise als Gegenpartei einsetze, obwohl der Leitende Staatsanwalt B.________ Urheber der Nichtanhandnahmen und somit Gegenpartei sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 90 Abs. 4 GSOG wird die Staats- anwaltschaft im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich durch die Generalstaatsan- 2 waltschaft vertreten. Zudem obliegt ihr die Stellungnahme bei Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1). 4. 4.1 Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Verlet- zung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) in Zusammenhang mit einer gegen ihn angehobenen Betreibung ein. In der Strafan- zeige machte er zusammengefasst geltend, dass der Zahlungsbefehl verfälschte Angaben enthalte, wobei der Fälscher die Absicht verfolge Vorteile zu gewähren. Das Betreibungsbegehren sei nicht im Original vorgelegt und nie «benutzt» wor- den. Zudem sei die Unterschrift darauf nicht rechtsgültig, da es sich nur um einen Scan handle und es fehle an der Vollmacht des Vertreters. Beim Betreibungsbe- gehren handle es sich nachweislich um eine Fälschung, da weder das Verwal- tungsgericht noch die Steuerbehörde über relevante Akten verfügten. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: […] Vorliegend hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, vertreten durch die Inkassostelle Region Bern-Mittelland, ein Betreibungsbegehren für die ausstehende Forderung gestellt. Damit liegt ein rechtsgültiger Antrag an das Betreibungsamt Bern-Mittelland vor, der dieses ermächtigt einen Zah- lungsbefehl auszustellen (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Da bereits das Betreibungsbegehren selbst die Pri- vatadresse von A.________ enthält, gibt das Betreibungsamt Bern-Mittelland keine unbekannten Da- ten weiter. Zudem wird das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Zahlungsbefehl ausdrücklich als Gläubiger aufgezählt, wodurch der Finanzverwaltung keine Eigentumsrechte an der Forderung ver- schafft werden. Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Betreibungsbegehren nicht von einem zur Unterzeichnung befugten Mitarbeitenden der Inkassostelle Bern-Mittelland ausgestellt wor- den wäre. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern einer Person durch die genannten Handlungen ein un- rechtmässiger Vorteil verschafft oder einer Amtsperson einen Vorteil versprochen wurde. Es liegt we- der ein Amtsmissbrauch, noch eine Vorteilsgewährung oder eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vor. […] Das Betreibungsbegehren und der Zahlungsbefehl enthalten eine übereinstimmende Referenznum- mer sowie dieselbe Begründung der Forderung inkl. Datum. Der Zahlungsbefehl kann somit eindeutig dem Betreibungsbegehren des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zugeordnet werden und es ist nicht zwingend notwendig, dass das Betreibungsbegehren das Eingangsdatum und die Nummer des Zahlungsbefehls enthält. Bezüglich der Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl ergeben sich auch hier keine Hinweise darauf, dass der Zahlungsbefehl nicht von einem zu Unterzeichnung befugten Mitar- beitenden des Betreibungsamts Bern-Mittelland ausgestellt worden wäre. Die mit einem charakteristi- schen Schriftzug gehaltene Unterschrift ist als solche erkennbar und lässt sich einer bestimmten Per- son zuordnen. Zusammenfassend liegen keine belegbaren Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung vor und das Verfahren wird nicht an die Hand genommen. […] 3 Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Umschlag mit dem Betreibungsbegehren von einer unberechtigten Person geöffnet oder im Inhalt nachgeforscht wurde. Die Post CH AG weist in ih- ren Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» für Geschäftskundinnen und – kun- den darauf hin, dass sie berechtigt sei, die Datenbearbeitung für die Dienstleistungserbringung an Dritte auszulagern (vgl. Ziff. 5.4.1, https://www.post.chNmedia/post/agb/agb-postdienstleistungen- pk.pdf?sclancr=de&hash=08F6OBAF4C103EFE69B277ED052B10EE, zuletzt abgerufen am 11.04.2024). Der Umschlag wurde von der C.________, die für die Post CH AG Sendungen transpor- tiert, geliefert. Mangels fehlendem strafbaren Verhalten wird das Verfahren in Bezug auf eine Verlet- zung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nicht an die Hand genommen. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 5.2 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Ab- sicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde zur Täuschung gebraucht. 5.3 Der Vorteilsgewährung macht sich nach Art. 322quinquies StGB strafbar, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. 5.4 Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. 4 5.5 Der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses macht sich gemäss Art. 321ter StGB strafbar, wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organi- sation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine ver- schlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Ge- legenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen. 6. 6.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen unbekannte Täter- schaft wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Vorteilsge- währung und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses an die Hand ge- nommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Aus- führungen an und verweist vorab darauf (vgl. E. 4.2 hiervor). Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 22. Februar 2024 nicht er- sichtlich, inwiefern eine Behörde (z.B. das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die Finanzverwaltung des Kantons Bern oder das Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland) resp. deren Mitglieder oder Angestellte einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt resp. sich nicht gesetzmässig verhalten haben sollen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer zum wiederholten Male vorbringt, dass im fraglichen Betreibungsverfahren kein rechtsgültiges Betreibungsbegehren vorliegt, kann unter anderem auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 434 vom 24. April 2024 verwiesen werden. Darin wurde dem Beschwerdeführer eingehend erklärt, dass bei elektronischen Eingaben über das System des eSchKGs kein Betreibungsbegehren in Form eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen PDF-Dokuments vorausgesetzt wird, um gültig eine Betreibung einzuleiten. Vielmehr findet ein Datenaustausch in- nerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe (den Teilnehmenden am eSchKG- Verbund) in vorgängig definierter Form mithilfe von Standard-Schnittstellen statt. Die Daten werden dabei verschlüsselt und durch ein digitales Zertifikat signiert übermittelt (zum Ganzen vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 399 vom 4. März 2024 E. 4.2 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.1). Es trifft zu, dass der sedex-Client für die Übertragung von Nachtrichten von und zum sedex-Server zuständig ist. Anders als der Beschwerdeführer meint, werden die Nachrichten aber verschlüsselt und mittels digitalen Zertifikaten signiert (vgl. eSchKG-Handbuch, abrufbar unter www.eschkg.ch > Technische Anbindung, Ziff. 4.2.2). Wie die Staatsanwaltschaft festhält und dem Beschwerdeführer bereits mehrfach erläutert wurde, stellt auch die Weitergabe von Personendaten zwischen Behörden gestützt auf Art. 10 KDSG kein strafbares Verhalten, insbesondere keine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Betreibungsamt, die Gerichte oder sonstige Behörden im Zusammenhang mit der Verwendung des eSchKG-Systems des Amtsmissbrauchs, der unbefugten Datenbeschaffung oder der ungetreuen Amtsführung strafbar gemacht hätten. 6.3 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Finanzverwaltung vor, dass sie Mahnungen fälsche, indem die Mahnungen von den Gerichten verschickt würden, das aufge- 5 führte Bankkonto aber auf die Finanzverwaltung laute. Es trifft zwar zu, dass der Absender und die Zahlstelle auf den eingereichten Betreibungsandrohungen der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern nicht identisch sind. Aufgrund der Angabe der Finanzverwaltung des Kantons Bern als Zahlstelle wurde indes nicht über den Urheber der Mahnung resp. der Betreibungsandrohung getäuscht. Des Weiteren wurden auch keine rechtlich erheblichen Tatsachen unrichtig beur- kundet, zumal die Finanzverwaltung des Kantons Bern für den Vollzug des Zah- lungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet ist und es mithin stringent ist, dass Zahlungen auf deren Konto zu leisten sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion [Organisationsverord- nung FIN, OrV FIN; BSG 152.221.171]). Entsprechend werden die Mahnungen zwar von denjenigen Organisationseinheiten verschickt, welche die einzelnen For- derungen geltend machen, die Zahlungen erfolgen aber auf ein Konto der Finanz- verwaltung. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Steuerverwaltung lediglich die Vertreterin im Betreibungsverfahren, das Verwaltungsgericht aber zur Erhebung der Betreibung zuständig sei, kann auf die rechtlichen Grundlagen zur Weitergabe der Forderungen der Gerichtsbehörden verwiesen werden. Gemäss Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; BSG 620.0) sind die zuständigen Stel- len der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft verpflichtet, die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen. Das Finanz- und Rechnungswesen steht dabei fachtechnisch unter der Leitung der Finanzdirektion, der insbesondere die Organi- sation, Koordination und Weiterentwicklung des Rechnungswesens obliegen. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion erlässt das Handbuch Rechnungslegung so- wie die notwendigen Weisungen (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a der Fi- nanzhaushaltsverordnung (FHaV; BSG 621.1). Sie erlässt auch Weisungen über das Inkasso (Art. 86 Abs. 1 FHaV). Das Handbuch Rechnungslegung FI (HBR FI) etwa integriert alle relevanten Weisungen im Bereich des Finanz- und Rechnungs- wesens und insbesondere der Rechnungslegung (Ziff. 1.1.1). Die dem Kanton zu- stehenden Erträge und Einnahmen sind lückenlos und fristgerecht geltend zu ma- chen (Art. 84 Abs. 1 FHaV). Entsprechend wird in Ziff. 5.3.7.4 des Handbuches Rechnungslegung FI festgehalten, dass die entsprechende Organisationseinheit nach Ablauf der Zahlungsfrist der Betreibungsandrohung die Forderung der Inkas- sostelle der Steuerverwaltung zum rechtlichen Inkasso übergibt. Übergebene Fälle liegen dabei in der vollen Kompetenz und Verantwortung der Inkassostelle der Steuerverwaltung. Entsprechend ist es auch die Steuerverwaltung, die die Betrei- bung einleitet. 6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es – jedenfalls ohne hinrei- chenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung – grundsätzlich nicht die Aufga- be der Staatsanwaltschaft abzuklären, ob ein Zahlungsbefehl nichtig ist. Dies liegt vielmehr in den Kompetenzen der Zivilgerichte und wäre im Rahmen eines Zivilver- fahrens zu überprüfen. Dasselbe gilt auch für das vom Beschwerdeführer einge- reichte und seiner Ansicht nach ungültige Betreibungsbegehren (Beilage 3) sowie für alle weiteren von ihm gerügten Betreibungshandlungen. Die vom Beschwerde- führer zitierte Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf die Überprüfung der Nich- 6 tigkeit eines Entscheids, welche jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 144 IV 362). 6.6 Zusammengefasst vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwer- deführer belässt es auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dabei, sich nicht damit einverstanden zu erklären bzw. geltend zu machen, dass die Steuer- verwaltung des Kantons Bern das Inkasso von Gerichtskosten betreibt, Betreibun- gen (angeblich) ohne rechtsgültiges Betreibungsbegehren eingeleitet werden, Be- treibungen elektronisch über das System des eSchKG eingereicht werden können und Zahlungen auf das Konto der Finanzverwaltung des Kantons Bern zu tätigen sind. Er setzt sich nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander und be- gründet nicht nachvollziehbar, inwiefern die Staatsanwaltschaft das Recht falsch angewandt und die Gewaltenteilung nicht beachtet haben soll. Insgesamt sind kla- rerweise keine Straftatbestände erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfah- ren somit zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 7. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Voraussetzungen für einen Rückgriff nicht erfüllt seien. 7.1 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Ge- bot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtu- ungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 7.2 Die Staatsanwaltschaft führt zum Rückgriff auf den Beschwerdeführer zusammen- gefasst aus, dass ihm schon in unzähligen Nichtanhandnahmeverfügungen die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen ausführlich erläutert worden seien, wodurch es ihm mittlerweile bewusst sein müsse, dass seinen Strafanzeigen mangels strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen kein Erfolg beschieden sei und keine Untersuchung eröffnet werde. Stattdessen konstruiere er Strafbarkeiten mit eindeutig unhaltbaren Begründungen, indem er den Angestellten des Betreibungs- amtes und der Post offensichtlich wider besseres Wissen Fälschungsabsichten und persönliche Bereicherungen unterstelle. Seine Behauptungen würden dem Tatbe- 7 stand von Art. 303 StGB nahe kommen und seien offensichtlich ungeprüft und grobfahrlässig. So habe man ihm bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 in Aussicht gestellt, bei künftigen ähnlichen Anzeigen die Verfahrenskosten aufzuer- legen. 7.3 Auch der von der Staatsanwaltschaft verfügte Rückgriff auf den Beschwerdeführer ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die diesbezüglichen, einlässlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E.7.2 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: 7.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, in- wiefern seine Anzeige grobfahrlässig ergangen sein soll, weshalb der Rückgriff missbräuchlich sei, kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden, wurde dies in der angefochtenen Verfügung doch einlässlich dargetan (E.7.2). Zudem wurde der Be- schwerdeführer bereits vorgängig mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft unter eingehender Erläuterung der konkreten Sachlage darauf hingewiesen, dass sie sich vorbehalte, ihm in Zukunft die Verfahrenskosten oder einen Teil davon aufzuerlegen, sollte er weiterhin Anzeigen einreichen, bei denen er bei sorgfältigem Verhalten leicht hätte erkennen können, dass seine Anzeige nicht zu einem Strafverfahren führe. Im Schreiben vom 12. Dezember 2023 wurde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 bei der Staatsanwalt- schaft 134 Anzeigen eingereicht hat, davon 26 Anzeigen im Jahr 2023, und dass diese praktisch alle mittels einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wurden. Oftmals sei nicht klar gewesen, welcher Sachverhalt strafrechtlich relevant sein sol- le oder es seien Amtspersonen angezeigt worden, mit deren Amtshandlungen der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei, die jedoch nur ihren Amts- pflichten nachgegangen seien und dadurch einen Rechtfertigungsgrund für ihr Tun gehabt hätten. Auch die vorliegende Strafanzeige reiht sich in die geschilderte Vor- gehensweise des Beschwerdeführers ein. Es trifft auch nicht zu, dass seine Anzei- ge auf neu aufgedeckten Ungereimtheiten basiert oder diese substantiierter be- gründet wird. Vielmehr gelingt es ihm nach wie vor nicht darzutun, inwiefern den jeweiligen Behörden bzw. deren Mitarbeitenden eine strafbare Handlung vorzuwer- fen wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er bei der Staats- anwaltschaft bereits zahlreiche Strafanzeigen, insbesondere wegen Amtsmiss- brauchs und Urkundenfälschung, eingereicht hat und er von der Staatsanwaltschaft schon diverse Male über die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzun- gen ausführlich aufgeklärt worden ist. Angesichts dessen hätte er wissen müssen, dass wegen des angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet wird. Un- behelflich ist auch seine Kritik in Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016. Die vorliegende Ausgangslage präsentiert sich in- sofern anders, als dass der Beschwerdeführer vorliegend lediglich unbelegte und pauschale Anschuldigungen gegen sämtliche Behörden erhebt und es an konkre- ten Verdachtsmomenten fehlt. Schliesslich ist auch der Betrag von CHF 200.00, in dessen Umfang betreffend die Verfahrenskosten auf den Beschwerdeführer Rück- griff genommen worden ist, verhältnismässig. 8 7.5 Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft, wonach er das Verfahren mindestens grobfahr- lässig eingeleitet habe, bundesrechtswidrig sind. Die Beschwerdekammer gelangt daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Rückgriff auf den Beschwerdefüh- rer zu Recht erfolgt ist und er trotz bereits erfolgter behördlicher Aufklärungen ohne zureichende Grundlage und damit letztlich grobfahrlässig ein Strafverfahren ange- strengt hat. 7.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 8. Die Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. das Obergericht des Kantons Bern ist nicht Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft, weshalb auf den unbegründeten Antrag auf Suspendierung von Staatsanwalt B.________ nicht einzutreten ist. Ein Ausstandsgesuch wird nicht ansatzweise begründet, weshalb nicht von einem sol- chen auszugehen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschä- digung. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf den Antrag auf Suspendierung von Staatsanwalt B.________ wird nicht eingetre- ten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10