8. Die Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. das Obergericht des Kantons Bern ist nicht Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft, weshalb auf den ohnehin völlig unbegründeten Antrag auf Suspendierung von Staatsanwalt B.________ nicht einzu- 9 treten ist. Ein Ausstandsgesuch wird nicht ansatzweise begründet, weshalb es auch nicht als solches entgegengenommen wurde.