Schliesslich ist auch der Betrag von CHF 200.00, in dessen Umfang betreffend die Verfahrenskosten auf den Beschwerdeführer Rückgriff genommen worden ist, verhältnismässig. 7.5 Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach er das Verfahren mindestens grobfahrlässig eingeleitet habe, bundesrechtswidrig sind.