Angesichts dessen hätte er wissen müssen, dass wegen des angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet wird. Unbehelflich ist auch seine Kritik in Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016. Die vorliegende Ausgangslage präsentiert sich insofern anders, als dass der Beschwerdeführer vorliegend lediglich unbelegte und pauschale Anschuldigungen gegen sämtliche Behörden erhebt und es an konkreten Verdachtsmomenten fehlt. Schliesslich ist auch der Betrag von CHF 200.00, in dessen Umfang betreffend die Verfahrenskosten auf den Beschwerdeführer Rückgriff genommen worden ist, verhältnismässig.