Auch die vorliegende Strafanzeige reiht sich in die geschilderte Vorgehensweise des Beschwerdeführers ein. Es trifft auch nicht zu, dass seine Anzeigen auf neu aufgedeckten Ungereimtheiten basieren oder diese substantiierter begründet werden. Vielmehr gelingt es ihm nach wie vor nicht darzutun, inwiefern den jeweiligen Behörden bzw. deren Mitarbeitenden eine strafbare Handlung vorzuwerfen wäre.