diese praktisch alle mittels einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wurden. Oftmals sei nicht klar gewesen, welcher Sachverhalt strafrechtlich relevant sein solle oder es seien Amtspersonen angezeigt worden, mit deren Amtshandlungen der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei, die jedoch nur ihren Amtspflichten nachgegangen seien und dadurch einen Rechtfertigungsgrund für ihr Tun gehabt hätten. Auch die vorliegende Strafanzeige reiht sich in die geschilderte Vorgehensweise des Beschwerdeführers ein.