missbräuchlich sei, kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden, wurde dies in der angefochtenen Verfügung doch einlässlich dargetan (E.7.2). Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits vorgängig mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft unter eingehender Erläuterung der konkreten Sachlage darauf hingewiesen, dass sie sich vorbehalte, ihm in Zukunft die Verfahrenskosten oder einen Teil davon aufzuerlegen, sollte er weiterhin Anzeigen einreichen, bei denen er bei sorgfältigem Verhalten leicht hätte erkennen können, dass seine Anzeige nicht zu einem Strafverfahren führe.