7 sind. Inwiefern die Staatsanwaltschaft das Recht falsch angewandt und die Gewaltenteilung nicht beachtet haben soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet. Insgesamt sind klarerweise keine Straftatbestände erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren somit zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).