Zusammengefasst vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer belässt es auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dabei, sich nicht damit einverstanden zu erklären bzw. geltend zu machen, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern das Inkasso von Gerichtskosten betreibt, Betreibungen (angeblich) ohne rechtsgültiges Betreibungsbegehren eingeleitet werden, Betreibungen elektronisch über das System des eSchKG eingereicht werden können und Zahlungen auf das Konto der Finanzverwaltung des Kantons Bern zu tätigen