Dasselbe gilt auch für das vom Beschwerdeführer eingereichte und seiner Ansicht nach ungültige Betreibungsbegehren (Beilage 3) sowie für alle weiteren von ihm gerügten Betreibungshandlungen. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf die Überprüfung der Nichtigkeit eines Entscheids, welche jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 144 IV 362). 6.6 Zusammengefasst vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern.