Entsprechend ist es auch die Steuerverwaltung, die die Betreibung einleitet. 6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es – jedenfalls ohne hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung – grundsätzlich nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft abzuklären, ob ein Zahlungsbefehl nichtig ist. Dies liegt vielmehr in den Kompetenzen der Zivilgerichte und wäre im Rahmen eines Zivilverfahrens zu überprüfen. Dasselbe gilt auch für das vom Beschwerdeführer eingereichte und seiner Ansicht nach ungültige Betreibungsbegehren (Beilage 3) sowie für alle weiteren von ihm gerügten Betreibungshandlungen.