a und Abs. 2 Bst. a der Finanzhaushaltsverordnung (FHaV; BSG 621.1). Sie erlässt auch Weisungen über das Inkasso (Art. 86 Abs. 1 FHaV). Das Handbuch Rechnungslegung FI (HBR FI) etwa integriert alle relevanten Weisungen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens und insbesondere der Rechnungslegung (Ziff. 1.1.1). Die dem Kanton zustehenden Erträge und Einnahmen sind lückenlos und fristgerecht geltend zu machen (Art. 84 Abs. 1 FHaV). Entsprechend wird in Ziff. 5.3.7.4 des Handbuches Rechnungslegung