Es trifft zu, dass der sedex-Client für die Übertragung von Nachtrichten von und zum sedex-Server zuständig ist. Anders als der Beschwerdeführer meint, werden die Nachrichten aber verschlüsselt und mittels digitalen Zertifikaten signiert (vgl. eSchKG-Handbuch, abrufbar unter www.eschkg.ch > Technische Anbindung, Ziff. 4.2.2). Wie die Staatsanwaltschaft festhält und dem Beschwerdeführer bereits mehrfach erläutert wurde, stellt auch die Weitergabe von Personendaten zwischen Behörden gestützt auf Art. 10 KDSG kein strafbares Verhalten, insbesondere keine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar.