Darin wurde dem Beschwerdeführer eingehend erklärt, dass bei elektronischen Eingaben über das System des eSchKGs kein Betreibungsbegehren in Form eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen PDF-Dokuments vorausgesetzt wird, um gültig eine Betreibung einzuleiten. Vielmehr findet ein Datenaustausch innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe (den Teilnehmenden am eSchKG- Verbund) in vorgängig definierter Form mithilfe von Standard-Schnittstellen statt.