Soweit der Beschwerdeführer zum wiederholten Male vorbringt, dass im fraglichen Betreibungsverfahren kein rechtsgültiges Betreibungsbegehren vorliegt, kann unter anderem auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 434 vom 24. April 2024 verwiesen werden. Darin wurde dem Beschwerdeführer eingehend erklärt, dass bei elektronischen Eingaben über das System des eSchKGs kein Betreibungsbegehren in Form eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen PDF-Dokuments vorausgesetzt wird, um gültig eine Betreibung einzuleiten.