5 stahls an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist vorab darauf (vgl. E. 4.2 hiervor). Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 21. Januar 2024 nicht ersichtlich, inwiefern eine Behörde (z.B. das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das KAIO, die Finanzverwaltung des Kantons Bern oder das Betrei- bungs- und Konkursamt Bern-Mittelland) resp. deren Mitglieder oder Angestellte einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt resp.