6. 6.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, unbefugter Datenbeschaffung, Amtsmissbrauchs, Vorteilsgewährung und bewaffneten Dieb-