Als Handeln bei einem Rechtsgeschäft erscheint mithin nur dasjenige Handeln, das sich auf ein privatrechtliches Geschäft, insbesondere einen Vertrag, bezieht. Kein privatrechtliches, sondern hoheitliches Handeln stellt das Einziehen von öffentlichen Forderungen dar (vgl. NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 14 und 19 ff. zu Art. 314 StGB mit Hinweisen).