Demzufolge geht A.________ zwar richtigerweise davon aus, dass eine Einzelfirma als solche nicht betreibungsfähig ist. Allerdings geht er in der Annahme fehl, dass eine Einzelfirma und eine Privatperson nicht «zusammengeführt» werden könnten. A.________ ist als Inhaber der Einzelfirma «C.________» mit seinem persönlichen Privatvermögen unbeschränkt haftbar. Somit ist an dem fraglichen Zahlungsbefehl in dieser Hinsicht nichts auszusetzen.