Inhabende von Einzelunternehmen sind allein für die Geschäftsführung zuständig. Sie können allenfalls von ihnen ernannte Personen als Stellvertreterinnen und Stellvertreter einsetzen (https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmugruenden/uebersichtrechtsformen/einzelunternehmen.html#1430253145):