3 ve alleiniger Geschäftsinhaber. Die Firmeninhaberin oder der Firmeninhaber sind alleinige Eigentümer des Einzelunternehmens. Die Inhaberin oder der Inhaber haftet unbeschränkt mit seinem persönlichen Privatvermögen. Beim Einzelunternehmen sind keine Organe zu bestellen. Inhabende von Einzelunternehmen sind allein für die Geschäftsführung zuständig.