Eine separate Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Die Finanzverwaltung war vorliegend für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 Bst. I OrV FIN; BSG 152.221.171). Zum Vorbringen, wonach ein Zusammenführen von Einzelfirma und Privatperson nicht rechtens und eine Einzelfirma nicht betreibungsfähig sei, sei Folgendes gesagt – was sich im Übrigen auch auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Rechtsform von Einzelunternehmen leicht selbst nachlesen lässt: