33a SchKG). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich regelmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Käme jede Weitergabe von Daten durch Beamte oder Behörden einer Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der unbefugten Datenbeschaffung gleich, würde die Zusammenarbeit unterschiedlicher Behörden verunmöglicht. Entsprechend ist der behördliche Austausch von Information gesetzlich vorgesehen, um Mitteilungen an die jeweils zuständige Stelle zu ermöglichen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG; BSG 152.04). Eine separate Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwendig.