320 StGB). Der Zahlungsbefehl sei ohne das nötige Betreibungsbegehren und zu Handen eines – mangels Vollmacht – nicht legitimierten und zudem nicht rechtsfähigen Vertreters ausgegeben worden. Weiter richte sich die Rechnung an die Einzelfirma, obwohl eine Einzelfirma nicht betreibungsfähig sei. Es könne nicht von Amtes wegen eine «Zusammenführung von Einzelfirma und Privatperson» geben. Zudem sei der Zahlungsbefehl während der Betreibungsferien ausgefertigt worden. Schliesslich würden die vielen offensichtlich nichtigen Betreibungen zu Verleumdung/Kreditschädigung führen.