im Zusammenhang mit der Anhebung von Betreibungen, deren Zahlungsbefehle ohne ein rechtsgültiges Betreibungsbegehren ausgefertigt worden seien, ein. In der Strafanzeige machte er zusammengefasst geltend, dass nicht klar sei, wer die Betreibungsandrohung ausgefertigt habe. Es könne das Amt für Informatik und Organisation (KAIO), aber auch die Steuerverwaltung sein. Weiter unterstellte er diesen Behörden unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) bzw. Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB).