314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), welcher zu Unrecht nicht geprüft worden sei, ein rechtlich geschütztes Interesse zukommt und er damit zur Beschwerde legitimiert ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerde – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.