Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 184 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Amts- geheimnisses, unbefugter Datenbeschaffung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. April 2024 (BM 24 4609) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 25. April 2024 nahm der Leitende Staatsanwalt B.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ge- gen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, unbefugter Datenbeschaffung und Verleum- dung nicht an die Hand. Zudem wurde verfügt, dass der Kanton die Verfahrenskos- ten trägt. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wurde auf den Be- schwerdeführer in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Hiergegen – sowie gegen eine weiterer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 (vgl. dazu das Beschwerdeverfahren BK 24 185) – erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegeh- ren: 1) Die beiden Nicht-Anhandnahme seien aufzuheben. 2) Staatsanwalt B.________ sei zu suspendieren. 3) Salvatorisch: die beiden Rückgriffe seien aufzuheben. 4) Ich verlange für meine Schreibarbeit und die damit verbundenen Umtriebe Franken 2000.- , pro aufgehobene Nicht-Anhandnahme. Wird nur der Rückgriff aufgehoben, Franken 500.- pro auf- gehobenen Rückgriff. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 22. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2.2 Ob dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Amts- führung (Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), wel- cher zu Unrecht nicht geprüft worden sei, ein rechtlich geschütztes Interesse zu- kommt und er damit zur Beschwerde legitimiert ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerde – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist. 3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Obergericht die Generalstaats- anwaltschaft fälschlicherweise als Gegenpartei einsetze, obwohl der Leitende Staatsanwalt B.________ Urheber der Nichtanhandnahmen und somit Gegenpartei sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 90 Abs. 4 GSOG wird die Staats- anwaltschaft im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich durch die Generalstaatsan- 2 waltschaft vertreten. Zudem obliegt ihr die Stellungnahme bei Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1). 4. 4.1 Mit Schreiben vom 21. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Verlet- zung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) und bewaffneten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 c StGB) im Zu- sammenhang mit der Anhebung von Betreibungen, deren Zahlungsbefehle ohne ein rechtsgültiges Betreibungsbegehren ausgefertigt worden seien, ein. In der Strafanzeige machte er zusammengefasst geltend, dass nicht klar sei, wer die Be- treibungsandrohung ausgefertigt habe. Es könne das Amt für Informatik und Orga- nisation (KAIO), aber auch die Steuerverwaltung sein. Weiter unterstellte er diesen Behörden unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) bzw. Verletzung des Amts- geheimnisses (Art. 320 StGB). Der Zahlungsbefehl sei ohne das nötige Betrei- bungsbegehren und zu Handen eines – mangels Vollmacht – nicht legitimierten und zudem nicht rechtsfähigen Vertreters ausgegeben worden. Weiter richte sich die Rechnung an die Einzelfirma, obwohl eine Einzelfirma nicht betreibungsfähig sei. Es könne nicht von Amtes wegen eine «Zusammenführung von Einzelfirma und Privatperson» geben. Zudem sei der Zahlungsbefehl während der Betrei- bungsferien ausgefertigt worden. Schliesslich würden die vielen offensichtlich nich- tigen Betreibungen zu Verleumdung/Kreditschädigung führen. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall zeigt A.________ zum wiederholten Mal an, dass ein gegen ihn gerichteter Zah- lungsbefehl in strafrechtlicher Art und Weise zustanden gekommen sei. Bereits in der Nichtanhand- nahmeverfügung vom 23.11.2023 (BM 23 40912) wurde A.________ erklärt, dass im Schuldbetrei- bungs- und Konkursverfahren Eingaben bei den Betreibungs- und Konkursämtern sowie den Auf- sichtsbehörden elektronisch eingereicht werden können (Art. 33a SchKG). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich regelmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Käme jede Weitergabe von Daten durch Beamte oder Behörden einer Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der unbefugten Datenbeschaffung gleich, würde die Zusammenarbeit unter- schiedlicher Behörden verunmöglicht. Entsprechend ist der behördliche Austausch von Information gesetzlich vorgesehen, um Mitteilungen an die jeweils zuständige Stelle zu ermöglichen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG; BSG 152.04). Eine separate Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Die Finanzverwaltung war vorliegend für den Vollzug des Zahlungsver- kehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 Bst. I OrV FIN; BSG 152.221.171). Zum Vorbringen, wonach ein Zusammenführen von Einzelfirma und Privatperson nicht rechtens und eine Einzelfirma nicht betreibungsfähig sei, sei Folgendes gesagt – was sich im Übrigen auch auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Rechtsform von Einzelunternehmen leicht selbst nachlesen lässt: Die Unternehmensform des Einzelunternehmens ist nicht speziell im Obligationenrecht gere- gelt. Beim Einzelunternehmen ist eine natürliche Person alleinige Geschäftsinhaberin respekti- 3 ve alleiniger Geschäftsinhaber. Die Firmeninhaberin oder der Firmeninhaber sind alleinige Ei- gentümer des Einzelunternehmens. Die Inhaberin oder der Inhaber haftet unbeschränkt mit seinem persönlichen Privatvermögen. Beim Einzelunternehmen sind keine Organe zu bestel- len. Inhabende von Einzelunternehmen sind allein für die Geschäftsführung zuständig. Sie können allenfalls von ihnen ernannte Personen als Stellvertreterinnen und Stellvertreter ein- setzen (https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmugruenden/uebersicht- rechtsformen/einzelunternehmen.html#1430253145): Demzufolge geht A.________ zwar richtigerweise davon aus, dass eine Einzelfirma als solche nicht betreibungsfähig ist. Allerdings geht er in der Annahme fehl, dass eine Einzelfirma und eine Privatper- son nicht «zusammengeführt» werden könnten. A.________ ist als Inhaber der Einzelfirma «C.________» mit seinem persönlichen Privatvermögen unbeschränkt haftbar. Somit ist an dem frag- lichen Zahlungsbefehl in dieser Hinsicht nichts auszusetzen. Betreffend Ausfertigen des Zahlungsbefehls während der Betreibungsferien ist zu erwähnen, dass die Entgegennahme des Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt und die Ausstellung des Zah- lungsbefehls den Betreibenden seinem Ziel noch nicht näherbringt und noch nicht in die Rechtsstel- lung des Schuldners eingreift. Diese Handlungen stellen somit keine Betreibungshandlungen i.S.v. Art. 56 SchKG dar (BSK SchKG-Schmid/Bauer, Art. 56 N 28). Folglich liegt mit der Ausfertigung des Zahlungsbefehls am 28.12.2023 kein Verstoss gegen Art. 56 SchKG vor. Selbst wenn, könnte sich A.________ mit Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG – dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf – dage- gen wehren. A.________ bringt zum Schluss vor, dass die vielen offensichtlichen nichtigen Betreibungen zu «Ver- leumdungen/Kreditschädigung» führen würde. Wie aufgezeigt wurde, handelt es sich vorliegend nicht um offensichtlich nichtige Betreibungen, demnach erübrigt sich eine Prüfung des Straftatbestandes der Verleumdung. Abschliessend ist festzustellen, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4 5.2 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. 5.3 Der ungetreuen Amtsführung machen sich gemäss Art. 314 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Tathandlung wird umschrieben als Schädigung der – vom Täter zu wahrenden – öffentlichen Interessen bei einem Rechtsgeschäft. «Bei einem Rechtsgeschäft» meint die Stellvertretung des Ge- meinwesens durch den Täter in privatrechtlichen Geschäften. Als Handeln bei ei- nem Rechtsgeschäft erscheint mithin nur dasjenige Handeln, das sich auf ein pri- vatrechtliches Geschäft, insbesondere einen Vertrag, bezieht. Kein privatrechtli- ches, sondern hoheitliches Handeln stellt das Einziehen von öffentlichen Forderun- gen dar (vgl. NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 14 und 19 ff. zu Art. 314 StGB mit Hinweisen). 5.4 Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. 5.5 Der Vorteilsgewährung macht sich nach Art. 322quinquies StGB strafbar, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. 5.6 Gemäss Art. 143 StGB macht sich der unbefugten Datenbeschaffung schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder ei- nem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermit- telte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zu- griff besonders gesichert sind. 5.7 Nach Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Ab- sicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde zur Täuschung gebraucht. 6. 6.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen unbekannte Täter- schaft wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, unbefugter Datenbeschaffung, Amtsmissbrauchs, Vorteilsgewährung und bewaffneten Dieb- 5 stahls an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist vorab darauf (vgl. E. 4.2 hiervor). Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 21. Januar 2024 nicht ersichtlich, inwiefern eine Behörde (z.B. das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das KAIO, die Finanzverwaltung des Kantons Bern oder das Betrei- bungs- und Konkursamt Bern-Mittelland) resp. deren Mitglieder oder Angestellte einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt resp. sich nicht gesetzmässig verhalten haben sollen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer zum wiederholten Male vorbringt, dass im fraglichen Betreibungsverfahren kein rechtsgültiges Betreibungsbegehren vorliegt, kann unter anderem auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 434 vom 24. April 2024 verwiesen werden. Darin wurde dem Beschwerdeführer eingehend erklärt, dass bei elektronischen Eingaben über das System des eSchKGs kein Betreibungsbegehren in Form eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen PDF-Dokuments vorausgesetzt wird, um gültig eine Betreibung einzuleiten. Vielmehr findet ein Datenaustausch in- nerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe (den Teilnehmenden am eSchKG- Verbund) in vorgängig definierter Form mithilfe von Standard-Schnittstellen statt. Die Daten werden dabei verschlüsselt und durch ein digitales Zertifikat signiert übermittelt (zum Ganzen vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 399 vom 4. März 2024 E. 4.2 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.1). Es trifft zu, dass der sedex-Client für die Übertragung von Nachtrichten von und zum sedex-Server zuständig ist. Anders als der Beschwerdeführer meint, werden die Nachrichten aber verschlüsselt und mittels digitalen Zertifikaten signiert (vgl. eSchKG-Handbuch, abrufbar unter www.eschkg.ch > Technische Anbindung, Ziff. 4.2.2). Wie die Staatsanwaltschaft festhält und dem Beschwerdeführer bereits mehrfach erläutert wurde, stellt auch die Weitergabe von Personendaten zwischen Behörden gestützt auf Art. 10 KDSG kein strafbares Verhalten, insbesondere keine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Betreibungsamt, die Gerichte oder sonstige Behörden im Zusammenhang mit der Verwendung des eSchKG-Systems des Amtsmissbrauchs, der unbefugten Datenbeschaffung oder der ungetreuen Amtsführung strafbar gemacht hätten. 6.3 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Finanzverwaltung vor, dass sie Mahnungen fälsche, indem die Mahnungen von den Gerichten verschickt würden, das aufge- führte Bankkonto aber auf die Finanzverwaltung laute. Es trifft zwar zu, dass der Absender und die Zahlstelle auf den eingereichten Betreibungsandrohungen der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern und nicht identisch sind. Auf- grund der Angabe der Finanzverwaltung des Kantons Bern als Zahlstelle wurde in- des nicht über den Urheber der Mahnung resp. der Betreibungsandrohung getäuscht. Des Weiteren wurden auch keine rechtlich erheblichen Tatsachen un- richtig beurkundet, zumal die Finanzverwaltung des Kantons Bern für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet ist und es mithin strin- gent ist, dass Zahlungen auf deren Konto zu leisten sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion [Organisa- tionsverordnung FIN, OrV FIN; BSG 152.221.171]). Entsprechend werden die Mahnungen zwar von denjenigen Organisationseinheiten verschickt, welche die 6 einzelnen Forderungen geltend machen, die Zahlungen erfolgen aber auf ein Konto der Finanzverwaltung. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Steuerverwaltung lediglich die Vertreterin im Betreibungsverfahren, das Verwaltungsgericht aber zur Erhebung der Betreibung zuständig sei, kann auf die rechtlichen Grundlagen zur Weitergabe der Forderungen der Gerichtsbehörden verwiesen werden. Gemäss Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; BSG 620.0) sind die zuständigen Stel- len der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft verpflichtet, die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen. Das Finanz- und Rechnungswesen steht dabei fachtechnisch unter der Leitung der Finanzdirektion, der insbesondere die Organi- sation, Koordination und Weiterentwicklung des Rechnungswesens obliegen. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion erlässt das Handbuch Rechnungslegung so- wie die notwendigen Weisungen (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a der Fi- nanzhaushaltsverordnung (FHaV; BSG 621.1). Sie erlässt auch Weisungen über das Inkasso (Art. 86 Abs. 1 FHaV). Das Handbuch Rechnungslegung FI (HBR FI) etwa integriert alle relevanten Weisungen im Bereich des Finanz- und Rechnungs- wesens und insbesondere der Rechnungslegung (Ziff. 1.1.1). Die dem Kanton zu- stehenden Erträge und Einnahmen sind lückenlos und fristgerecht geltend zu ma- chen (Art. 84 Abs. 1 FHaV). Entsprechend wird in Ziff. 5.3.7.4 des Handbuches Rechnungslegung FI festgehalten, dass die entsprechende Organisationseinheit nach Ablauf der Zahlungsfrist der Betreibungsandrohung die Forderung der Inkas- sostelle der Steuerverwaltung zum rechtlichen Inkasso übergibt. Übergebene Fälle liegen dabei in der vollen Kompetenz und Verantwortung der Inkassostelle der Steuerverwaltung. Entsprechend ist es auch die Steuerverwaltung, die die Betrei- bung einleitet. 6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es – jedenfalls ohne hinrei- chenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung – grundsätzlich nicht die Aufga- be der Staatsanwaltschaft abzuklären, ob ein Zahlungsbefehl nichtig ist. Dies liegt vielmehr in den Kompetenzen der Zivilgerichte und wäre im Rahmen eines Zivilver- fahrens zu überprüfen. Dasselbe gilt auch für das vom Beschwerdeführer einge- reichte und seiner Ansicht nach ungültige Betreibungsbegehren (Beilage 3) sowie für alle weiteren von ihm gerügten Betreibungshandlungen. Die vom Beschwerde- führer zitierte Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf die Überprüfung der Nich- tigkeit eines Entscheids, welche jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 144 IV 362). 6.6 Zusammengefasst vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwer- deführer belässt es auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dabei, sich nicht damit einverstanden zu erklären bzw. geltend zu machen, dass die Steuer- verwaltung des Kantons Bern das Inkasso von Gerichtskosten betreibt, Betreibun- gen (angeblich) ohne rechtsgültiges Betreibungsbegehren eingeleitet werden, Be- treibungen elektronisch über das System des eSchKG eingereicht werden können und Zahlungen auf das Konto der Finanzverwaltung des Kantons Bern zu tätigen 7 sind. Inwiefern die Staatsanwaltschaft das Recht falsch angewandt und die Gewal- tenteilung nicht beachtet haben soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvoll- ziehbar begründet. Insgesamt sind klarerweise keine Straftatbestände erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren somit zu Recht nicht an die Hand ge- nommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 7. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Voraussetzungen für einen Rückgriff nicht erfüllt seien. 7.1 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Ge- bot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtu- ungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 7.2 Die Staatsanwaltschaft führt zum Rückgriff auf den Beschwerdeführer zusammen- gefasst aus, dass dem Beschwerdeführer schon in unzähligen Nichtanhandnahme- verfügungen die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen ausführ- lich erläutert worden seien, wodurch es ihm mittlerweile bewusst sein müsse, dass seinen Strafanzeigen mangels strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen kein Er- folg beschieden sei und keine Untersuchung eröffnet werde. Stattdessen konstruie- re er Strafbarkeiten mit eindeutig unhaltbaren Begründungen, indem er den Ange- stellten des Betreibungsamtes und der Post offensichtlich wider besseres Wissen Fälschungsabsichten und persönliche Bereicherungen unterstelle. Seine Behaup- tungen würden dem Tatbestand von Art. 303 StGB nahe kommen und seien offen- sichtlich ungeprüft und grobfahrlässig. So habe man ihm bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 in Aussicht gestellt, bei künftigen ähnlichen Anzeigen die Ver- fahrenskosten aufzuerlegen. 7.3 Auch der von der Staatsanwaltschaft verfügte Rückgriff auf den Beschwerdeführer ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die diesbezüglichen, einlässlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E.7.2 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt verfängt nicht: 7.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, in- wiefern seine Anzeige grobfahrlässig ergangen sein soll, weshalb der Rückgriff 8 missbräuchlich sei, kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden, wurde dies in der angefochtenen Verfügung doch einlässlich dargetan (E.7.2). Zudem wurde der Be- schwerdeführer bereits vorgängig mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft unter eingehender Erläuterung der konkreten Sachlage darauf hingewiesen, dass sie sich vorbehalte, ihm in Zukunft die Verfahrenskosten oder einen Teil davon aufzuerlegen, sollte er weiterhin Anzeigen einreichen, bei denen er bei sorgfältigem Verhalten leicht hätte erkennen können, dass seine Anzeige nicht zu einem Strafverfahren führe. Im Schreiben vom 12. Dezember 2023 wurde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 bei der Staatsanwalt- schaft 134 Anzeigen eingereicht hat, davon 26 Anzeigen im Jahr 2023, und dass diese praktisch alle mittels einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wurden. Oftmals sei nicht klar gewesen, welcher Sachverhalt strafrechtlich relevant sein sol- le oder es seien Amtspersonen angezeigt worden, mit deren Amtshandlungen der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei, die jedoch nur ihren Amts- pflichten nachgegangen seien und dadurch einen Rechtfertigungsgrund für ihr Tun gehabt hätten. Auch die vorliegende Strafanzeige reiht sich in die geschilderte Vor- gehensweise des Beschwerdeführers ein. Es trifft auch nicht zu, dass seine Anzei- gen auf neu aufgedeckten Ungereimtheiten basieren oder diese substantiierter be- gründet werden. Vielmehr gelingt es ihm nach wie vor nicht darzutun, inwiefern den jeweiligen Behörden bzw. deren Mitarbeitenden eine strafbare Handlung vorzuwer- fen wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er bei der Staats- anwaltschaft bereits zahlreiche Strafanzeigen, insbesondere wegen Amtsmiss- brauchs und Urkundenfälschung, eingereicht hat und er von der Staatsanwaltschaft schon diverse Male über die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzun- gen ausführlich aufgeklärt worden ist. Angesichts dessen hätte er wissen müssen, dass wegen des angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet wird. Un- behelflich ist auch seine Kritik in Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016. Die vorliegende Ausgangslage präsentiert sich in- sofern anders, als dass der Beschwerdeführer vorliegend lediglich unbelegte und pauschale Anschuldigungen gegen sämtliche Behörden erhebt und es an konkre- ten Verdachtsmomenten fehlt. Schliesslich ist auch der Betrag von CHF 200.00, in dessen Umfang betreffend die Verfahrenskosten auf den Beschwerdeführer Rück- griff genommen worden ist, verhältnismässig. 7.5 Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft, wonach er das Verfahren mindestens grobfahr- lässig eingeleitet habe, bundesrechtswidrig sind. Die Beschwerdekammer gelangt daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Rückgriff auf den Beschwerdefüh- rer zu Recht erfolgt ist und er trotz bereits erfolgter behördlicher Aufklärungen ohne zureichende Grundlage und damit letztlich grobfahrlässig ein Strafverfahren ange- strengt hat. 7.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 8. Die Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. das Obergericht des Kantons Bern ist nicht Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft, weshalb auf den ohnehin völlig un- begründeten Antrag auf Suspendierung von Staatsanwalt B.________ nicht einzu- 9 treten ist. Ein Ausstandsgesuch wird nicht ansatzweise begründet, weshalb es auch nicht als solches entgegengenommen wurde. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf den Antrag auf Suspendierung von Staatsanwalt B.________ wird nicht eingetre- ten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 1. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11